Studienbeihilfe
Nach österreichischem Recht sind grundsätzlich die Eltern der/des Studierenden durch ihre Unterhaltspflicht dazu angehalten, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit – damit auch bis zum Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums – aufzukommen.
Nur für die Fälle, in denen die Eltern oder die/der Studierende selber auf Grund ihrer jeweiligen Einkommenssituation nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten selber zu tragen, soll subsidiär die Studienförderung eingreifen.
Aus dieser Überlegung heraus ergeben sich auch die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, nämlich einerseits die „soziale Förderungswürdigkeit“ und andererseits das Vorliegen eines „günstigen Studienerfolges“.
Voraussetzungen
Um Studienbeihilfe beziehen zu können muss der/die Studierende:
- sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet.
- einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden; ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
- die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben, es sei denn, der Grund hierfür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, aussergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden.
- das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. (Ausnahmeregelungen gibt es für Selbsterhalter/innen, Studierende mit Kindern und behinderte Studierende sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums)
- noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien.
- die Wechselbestimmungen einhalten. Das heißt, man darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben.
- die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
Höhe der Studienbeihilfe
Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe wird wie folgt berechnet:
monatliche Studienbeihilfe = (jährliche Höchststudienbeihilfe – Verminderungen) * 1,12 : 12, gerundet auf ganze EUR
Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.
Die monatliche Höchststudienbeihilfen (inkl. Erhöhungszuschlag) beträgt für
- Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Fahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort und zurück zeitlich nicht zumutbar ist: € 679,-
- Studierende, deren Eltern verstorben sind: € 679,-
- Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (“SelbsterhalterInnen-Stipendium”): € 679,-
- Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft: € 475,-
Für behinderte Studierende gibt es eine erhöhte Studienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.
Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die Studienbeihilfe um monatlich € 67,- pro Kind.